Allgemeine Geschäftsbedingungen der Praetorius GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen 

1.1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für Verträge, welche die Praetorius GmbH ("Praetorius") mit Unternehmern abschließt, also Vertragspartnern, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 
 
(2) Alle Leistungen und Angebote von Praetorius, einschließlich der Beratungs-, Workshop- und Seminar-Angebote (im Folgenden "Veranstaltungen") sowie der Produktion von Content insbesondere im Video-Format, und die Produktion von Live-Streaming-Inhalten (im Folgenden "Produktionen"), erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
 
(3) Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Praetorius mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend "Kunden") über die angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für zukünftige Leistungen an den Kunden, selbst wenn Praetorius und die Kunden sie nicht nochmals gesondert vereinbaren.
 
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter, insbesondere auch der Subunternehmer, finden keine Anwendung, auch wenn Praetorius ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
 
(5) Alle Angebote von Praetorius sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 

1.2 Leistungsumfang und Vertragsschluss

(1) Praetorius bietet Veranstaltungen und Produktionen für den Social Media-Bereich an. Die genaue Leistung bestimmen die Parteien im Einzelfall vertraglich. Soweit der Kunde Praetorius mit der Durchführung von Leistungen gegenüber Dritten (z. B. Schulung bei einem anderen Unternehmen) beauftragt, trägt der Kunde dafür Sorge, dass die Dritten die Bestimmungen dieser AGB kennen und beachten, der Kunde ist gegenüber Praetorius in diesem Fall für das Verhalten der Dritten verantwortlich.
 
(2) Kunden können sich zu den Veranstaltungen mittels der Online-Angebote von Praetorius sowie telefonisch oder schriftlich per Post oder E-Mail anmelden. Erst durch die darauffolgende schriftliche Bestätigung der Anmeldung durch Praetorius kommt der Vertrag rechtsverbindlich zustande.
 
(3) Praetorius behält sich das Recht vor, einen Vertragsschluss mit Kunden abzulehnen, insbesondere wenn es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, das oder deren Mitarbeiter beziehungsweise Geschäftspartner andere Menschen oder Organisationen aus religiösen, ethnischen Gründen, wegen ihres Geschlechts oder anderen Gründen diskriminieren oder die undemokratische Ziele verfolgen.

1.3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen berechnet Praetorius gesondert. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
(2) Dem Kunden stehen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die auf der Website von Praetorius angegeben sind (Zahlung auf Rechnung, Paypal, Aktivierungscode).
 
(3) Zahlungen sind mit erbrachter Leistung fällig, wenn nicht im Auftrag etwas Abweichendes vereinbartist. Ist Vorauskasse vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben.
 
(4) Bei Zahlungen in Ländern außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die Praetorius nicht zu vertreten hat und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren).
 
(5) Bei Zahlung mittels einer von PayPal angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (im Folgenden: „PayPal“), unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full oder - falls der Kunde nicht über ein PayPal-Konto verfügt – unter Geltung der Bedingungen für Zahlungen ohne PayPal-Konto.
 
(6) Rechnungsbeträge zahlt der Kunde ohne Abzug. Auch bei nur zeitweiser Teilnahme an den Veranstaltungen von Praetorius zahlt der Kunde den vollen Preis für die Veranstaltung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen.
 
(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.

1.4 Haftung

(1) Die Haftung von Praetorius auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wie folgt eingeschränkt:
 
(2) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.  Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 
 
(3) Soweit Praetorius gem. dem vorstehenden Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Praetorius bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Praetorius bei der Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Veranstaltung beziehungsweise der Produktion sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Durchführung der Veranstaltung beziehungsweise der Produktion typischerweise zu erwarten sind.
 
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Praetorius für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 20.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 
 
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Praetorius.
 
(6) Soweit Praetorius abseits des im Einzelfall vereinbarten Veranstaltungs- oder Produktionsinhalts weitere Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, dies also nicht zum vertraglich vereinbarten geschuldeten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
 
(7) Die Einschränkungen dieser Ziffer 1.4 gelten nicht für die Haftung von Praetorius wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

1.5 Geheimhaltung Vertraulicher Informationen

(1) Praetorius verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Vertragszweck zu verwenden, bzw. die Vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offenzulegen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass Praetorius sicherstellt, dass diese Dritten selbst zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Praetorius sichert die Vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte. Sofern Praetorius aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen verpflichtet ist, informiert sie den Kunden, um dessen Informationen es sich handelt, unverzüglich schriftlich und unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, die Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken. 
 
(2) Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen, die der Kunde Praetorius zum Zweck der jeweiligen Vertragsdurchführung offenbart. Dazu gehören insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Know-How, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung und Personalangelegenheiten. 
 
(3) Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit bereits vor der Offenlegung an Praetorius bekannt oder allgemein zugänglich waren oder die Praetorius bereits vorher kannte, ohne gegen eine Geheimhaltungspflicht verstoßen zu haben. Auch liegen keine Vertrauliche Informationen vor, wenn Praetorius die Informationen mit Zustimmung des betroffenen Kunden offenlegt. Im Rahmen von offenen Seminaren preisgegebene Informationen der Kunden sind keine Vertrauliche Informationen.

1.6 Datenschutz

Soweit Praetorius im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, verarbeitet Praetorius diese ausschließlich als Auftragsverarbeiter auf die Weisung des Kunden hin. Zum Zwecke der Einhaltung geltender datenschutzrechtlicher Vorschriften werden die Parteien in diesem Fall eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag schließen (Art.28 III EU-Datenschutzgrundverordnung). Solange keine solche Vereinbarung geschlossen wurde, kann Praetorius nur solche Projektschritte ausführen, die keine Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.

1.7 Reisekosten

(1) Die Kosten für erforderliche Fahrt-, Beherbergungs-, Reisekosten und Spesen, die Praetorius im Zusammenhang mit dem Vertrag unternimmt erstattet der Kunde.
 
(2) Fahrtkosten nach vorstehendem Absatz werden in Höhe von EUR 0,50 je Kilometer Reisedistanz (gem. Navigation Google Maps) übernommen. Praetorius ist in der Wahl des Verkehrsmittels frei, wird aber auf möglichst umweltfreundliche Verkehrsmittel zurückgreifen. 

1.8 Höhere Gewalt

(1) Praetorius ist in Fällen Höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignissen (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen) für die Dauer und in dem Umfang der Auswirkungen des Ereignisses Höherer Gewalt von ihrer Verpflichtung zur Leistung nach dem geschlossenen Vertrag befreit. 
 
(2) Praetorius verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich von dem Eintritt Höherer Gewalt oder eines sonstigen Ereignisses im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 zu unterrichten. Praetorius unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die Auswirkungen auf die Veranstaltung oder Produktion so gering wie möglich zu halten.
 
(3) Sofern solche Ereignisse die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Praetorius zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die jeweiligen Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Praetorius von der Warenbestellung zurücktreten; sind weitere Leistungen vereinbart, so bleiben diese vom Rücktritt unberührt.

1.9 Stornierung von Aufträgen

(1) Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der vereinbarten Vertragsdurchführung den Auftrag schriftlich oder per E-Mail stornieren. Es fallen in diesem Fall Stornierungsgebühren von bis zu 100% des vereinbarten Honorars an. Die Höhe der Stornierungsgebühren richtet sich danach, wie kurzfristig vor dem vereinbaren Leistungsbeginn der Auftrag vom Kunden storniert wird.
 
(2) Der Kunde ist pauschal zur Zahlung der folgenden Stornierungsgebühren verpflichtet: 
a) Stornierung nicht später als 14 Tage nach Auftragsvergabe und früher als sechs Wochen vor dem Leistungsbeginn: keine Stornogebühr 
b) Stornierung weniger als sechs Wochen vor dem Leistungsbeginn: 50% des vereinbarten Honorars 
c) Stornierung innerhalb der letzten Woche vor dem Leistungsbeginn sowie bei Nichterscheinen oder Nichterbringung von Mitwirkungsleistungen: 100% des vereinbarten Honorars

2. Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen

2.1 Leistung und Mitwirkung des Kunden

(1) Praetorius erbringt ihre Leistungen mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Einen bestimmten Erfolg schuldet sie aber nicht.
 
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Praetorius zu unterstützen und insbesondere alle zur Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und sämtliche relevanten Unterlagen spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Der Kunde bestätigt Praetorius schriftlich auf deren Verlangen hin die Richtigkeit und Vollständigkeit der überlassenen Unterlagen.
 
(3) Etwaiges an den Kunden gerichtetes Informationsmaterial ist vom Leistungsumfang umfasst. Im Falle einer Online-Veranstaltung besteht ein Anspruch nur auf digitale Überlassung des Materials. 

2.2 Nutzung von Unterlagen

Praetorius räumt dem Kunden an übergebenen Unterlagen, Auswertungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen etc. nur die für die Schulungszwecke erforderlichen Rechte ein. Das umfasst das Recht, die Unterlagen elektronisch zu speichern und jedem Teilnehmer der Schulung einen Ausdruck auszuhändigen. Weitergehende Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung werden nicht eingeräumt. Die Materialien dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Praetorius an Dritte herausgegeben bzw. diesen bekannt gemacht werden.

2.3 Änderungsvorbehalt

Praetorius behält sich vor, im Rahmen der Veranstaltungen in Ausnahmefällen angekündigte Referenten durch andere zu ersetzen und notwendige Änderungen des Veranstaltungsprogramms (Termin, Ort, Inhalte) unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung vorzunehmen. 

2.4 Präsenz/Online

Der Kunde hat für den/ die Veranstaltungstermin/-e die Auswahlmöglichkeit zwischen einem Präsenztermin und einer Online-Veranstaltung, soweit die jeweils aktuell geltenden Hygienevorschriften einen Präsenztermin überhaupt zulassen.

2.5 Rücktritt

(1) Praetorius behält sich das Recht vor, bei Unterschreitung einer von ihr bestimmten und in der Veranstaltungsbeschreibung oder im Vertrag dargelegten Mindestteilnehmerzahl spätestens sieben Tage vor Kursbeginn durch Erklärung gegenüber dem Kunden vom Vertrag zurückzutreten. Sind mehrere Leistungen Gegenstand des Vertrages, ist in den vorbenannten Fällen der Rücktritt durch Praetorius auf die von der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl betroffene Leistung beschränkt (Teilrücktritt). Auf die übrigen vereinbarten Leistungen bleibt der Teilrücktritt ohne Auswirkungen. Praetorius teilt dem Kunden seine Rücktrittserklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl mit.
 
(2) Die gesetzlichen Rücktrittstatbestände bleiben hiervon unberührt.

3. Produktionen

3.1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Soweit Praetorius im Auftrag des Kunden eine Video- oder Audioproduktion erstellt, ist Leistungsgegenstand das geschnittene oder live übertragene und für die Nutzung durch den Kunden geeignete Material ("Produktion"). Nicht vom Leistungsgegenstand erfasst sind das Format, Konzepte und Entwürfe, das Rohmaterial sowie Zwischenprodukte und -ergebnissen.
 
(2) Praetorius räumt dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung die zeitlich und räumlich unbegrenzten, einfachen und nicht übertragbare Nutzungsrechte an der Produktion für die vertraglich vereinbarten Verwendungszwecke ein. Das Recht zur Übersetzung und Bearbeitung der Produktion ist dem Kunden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich im Auftrag vereinbart wird. 
 
(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist Praetorius berechtigt, die Produktion als Referenz in der Eigenwerbung zu nutzen. Der Kunde räumt Praetorius insoweit das Recht ein, dem Kunden zustehende Marken, Logos etc. in die Produktion einzubinden und wie vorstehend beschrieben zu nutzen.
 
(4) Für Nutzungen der Produktion, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist die Zustimmung der von Praetorius erforderlich. Dies umfasst insbesondere die Änderungebeziehungsweise Bearbeitung der Produktion, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte.
 
(5) Soweit der Kunde Praetorius eigenes Material für die Produktion zur Verfügung stellt oder Praetorius im Auftrag des Kunden Material für die Produktion in Betriebsräumlichkeiten des Kunden oder mit Mitarbeitern des Kunden erstellt, garantiert der Kunde, dass alle persönlichkeitsrechtlich erforderlichen Zustimmungen vorliegen und dass der Kunde über alle erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte verfügt. Der Kunde überträgt Praetorius sämtliche für die Produktion erforderlichen Rechte. Sollte er nicht Urheber oder Inhaber der Nutzungsrechte sein, benachrichtigt er Praetorius. Anfallende Gebühren im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum, insbesondere GEMA- oder Lizenzgebühren, zahlt der Kunde selbst.

3.2 Video-Produktion

(1) Der Kunde kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern, sondern nur, wenn Praetorius inhaltliche Vorgaben des Kunden oder fachliche bzw. technische Standards nicht eingehalten hat. Der Kunde kann die Produktion auch nicht rein aus rein künstlerischen oder geschmacklichen verweigern, insbesondere dann nicht, wenn die Produktion mit den sonstigen Produktionen von Praetorius im Einklang steht. Wesentliche Mängel sind Praetorius innerhalb von zehn Werktagen mitzuteilen.
 
(2) Der Kunde stellt Praetorius innerhalb von zehn Werktagen alle nötigen Informationen oder eigenes Material zur Verfügung, welche diese die Umsetzung der Produktion im vereinbarten Zeitraum benötigt. Praetorius haftet nicht für Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch Verzögerung von Lieferanten, fehlerhaftes oder nicht nach vereinbarter Norm geliefertes Rohmaterial oder falsche oder verspätete Informationen entstanden sind. Wenn die Verzögerung des Produktionsabschlusses den Zeitraum der geplanten Projektabwicklung aufgrund verspäteter oder versäumter Lieferung der benötigten Rohdaten oder Informationen um 20 Werktage überschreitet, behält sich Praetorius das Recht vor, das Projekt abzuschließen und den vertraglich vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen.
 
(3) Fehlerkorrekturen sind honorarfrei, wenn sie innerhalb von drei Werktagen nach Übergabe der Produktion aufgezeigt werden. Revisionen, das heißt Änderungswünsche des Kunden, sind im Leistungsumfang nur enthalten, wenn dies die Parteien im Vertrag vereinbart haben. Wünscht der Kunde vor, während oder nach der Produktion Änderungen, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten. Texte stellt der Kunde bereit, sofern nicht ausdrücklich zusätzlich angeboten und beauftragt.

3.3 Live-Produktion (Streaming)

(1) Live-Produktionen sind Produktionen, bei denen eine Aufzeichnung – gleich ob physisch oder virtuell – von in Echtzeit erbrachten Leistungen erstellt wird, insbesondere von Veranstaltungen. 
 
(2) Beim Live-Streaming können Einschränkungen und Beeinträchtigungen entstehen, die außerhalb des Einflussbereichs von Praetorius liegen. Hierunter fallen insbesondere die von Praetorius nicht beeinflussbaren technischen Bedingungen des Internets sowie Störungen in der technischen Infrastruktur Dritter. Dies hat keinerlei Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von Praetorius erbrachten Leistungen.

4. Verträge mit Subdienstleistern

Praetorius erbringt ihre Leistungen durch qualifiziertes, von ihr ausgewähltes Personal. Dabei kann sie sich auch der Leistungen Dritter ("Subdienstleister") bedienen, die in ihrem Auftrag tätig werden. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Erbringung der beauftragten Leistung.  

5. Schlussbestimmungen

5.2 Anwendbares Recht

Die Beziehungen zwischen Praetorius und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

5.2 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Praetorius und dem Kunden ist München (Landgericht München I). Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
 
Stand: 2. März 2022